Sie sind hier: Aktuell / Aktuell
Sa, 4. Mai 2024 l 01:55
17. Dezember 2009

Internet-"Abzocke"

Kategorie: VOBSNews
Von: ev

so wehren Sie sich!

Sie sind einem üblen Internet-Abzocker aufgesessen? Dann können Sie sich natürlich kräftig ärgern und die entstandenen Kosten unter Lehrgeld verbuchen. Oder aber, Sie lassen sich den Nepp nicht so einfach bieten und werden aktiv. 

  • Missbrauch melden: Informieren Sie die nächste Verbraucherzentrale, wenn Ihnen eine verdächtige Internet-Seite untergekommen ist oder Sie Opfer einer Abzocke wurden. Zusätzlich können Sie auch wegen Betrugs Anzeige bei der Polizei erstatten. Dazu sollten Sie die relevanten Beweise wie etwa Screenshots von Internet-Seiten, den Mail-Verkehr und sonstige Schriftstücke sichern.
  • Vertrag widerrufen: Nach dem Fernabsatzgesetz steht Ihnen bei online abgeschlossenen Verträgen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Darauf können Sie sich bei der Aufhebung eines ungewollt abgeschlossenen Abonnementvertrags stützen. Aber Achtung: Wenn Ihnen ein unseriöser Anbieter unbemerkt ein Abo untergejubelt hat, laufen Sie Gefahr, diese Frist zu verpassen. Denn die schwarzen Schafe verschicken die Abo-Rechnung oft erst nach Ablauf der zwei Wochen. So bemerken Sie erst, wenn Sie nicht mehr rechtzeitig reagieren können, dass Sie einen Vertrag abgeschlossen haben.
  • Widerspruch einlegen: Wollen Sie die Zahlung verweigern, raten Verbraucherschützer dazu, bei dem Anbieter schriftlich gegen die Rechnung Einspruch einzulegen - etwa wegen einer fehlenden oder undeutlich platzierten Widerrufsbelehrung. Diese Belehrung muss nämlich laut Bundesgerichtshof optisch gegenüber dem restlichen Text hervorgehoben werden. Außerdem muss neben dem Hinweis auf die Teilnahmebedingungen, Verbraucherinformationen o.ä. auch der Hinweis auf die Widerrufsbelehrung vorhanden sein.
  • Vertrag anfechten: Haben Sie unwissentlich einen Vertrag abgeschlossen, könnten Sie ihn zum Beispiel wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn die Gestaltung der Internetseite auf eine bewusste Irreführung hindeutet. Etwa wenn die Aufmachung offenkundig nur dem Zweck dient, Sie darüber zu täuschen, dass ein vermeintliches Gratis-Angebot in Wirklichkeit zu einem Abonnement führt.
  • Kinder zahlen nicht: Viele der Angebote richten sich gezielt auch an Minderjährige. Ein Abo-Vertrag ist allerdings ohne das Einverständnis der Eltern unwirksam. Ein Grund mehr, den Vertrag anzufechten.
  • Nicht einschüchtern lassen: Wenn Sie einem Vertrag schriftlich widersprechen oder die Zahlung verweigern, werden die unseriösen Anbieter versuchen, Sie unter Druck setzen - auch mit Unterstützung von Inkasso-Unternehmen. Bleiben Sie erkennbaren Abzockern gegenüber standhaft und drohen Ihrerseits mit der Einschaltung der Verbraucherzentrale oder der Behörden. Seien Sie gewiss: Um nicht weiter aufzufallen, werden die schwarzen Schafe irgendwann nachgeben. Allerdings: Wenn Sie tatsächlich ein gerichtlicher Mahnbescheid erreicht, müssen Sie auf jeden Fall aktiv werden und binnen zwei Wochen Widerspruch gegen die Forderung einlegen - sofern sie unberechtigt ist. Informationen zur Vorgehensweise finden sich im Mahnbescheid. In so einem Fall müsste der Anbieter dann vor Gericht den vermeintlichen Anspruch begründen. Es scheint jedoch eher zweifelhaft, dass ein unseriöser Anbieter so weit gehen wird.

Weitergehende Tipps nutzen:

Öffnet externen Link in neuem FensterPortal der Arbeiterkammer

Öffnet externen Link in neuem FensterVerbraucherschutzseite des Bayerischen Staatsministeriums